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HONORARVERTRAG

 

zwischen:

Tathea Tanz- und Theaterferien

Elwertstr. 10

70372 Stuttgart

- im folgenden "Auftraggeberin" genannt – vertreten durch Lena Oschowitzer

und

 

- im folgenden "Auftragnehmerin“ genannt –

wird folgender Honorarvertrag mit der Vergütung

geschlossen:

§ 1 Vertragsumfang

Die Auftragnehmerin ist im Rahmen der Tathea Tanz- und Theaterferien bei der Auftraggeberin als Teamleitung zur Unterstützung der Projektleitung und Anleitung der Teilnehmenden im oben angegebenen Zeitraum eigenverantwortlich zuständig.

Der Auftrag beinhaltet folgende Einzelleistungen:

• Leitung eines künstlerischen Workshops

• Moderation von Gesprächskreisen

• Erarbeitung eines Bühnenstücks für die Abschlusspräsentation

• Mitarbeit bei der Begrüßung und Abholung der Teilnehmer

• Teilnahme an Teammeetings

 

Die Auftragnehmerin ist hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer Tätigkeiten frei.

Am letzten Tag findet die Präsentation der Arbeitsergebnisse statt. Die Auftragnehmerin wirkt dabei in Absprache mit der Auftraggeberin mit. Die Auftragnehmerin erbringt Leistungen eigenverantwortlich nach Absprache mit der Auftraggeberin und wendet sich in allen Fragen an sie. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet sich über den Ablauf der Workshopwoche zu informieren, insbesondere auch über Abholzeiten und -orte, Zeiten des Beginns, Anfahrtswege etc.

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Geräte, die von den Teilnehmenden als defekt gemeldet werden, in Absprache mit der Auftraggeberin auszusortieren bzw. zu ersetzen. Sachbeschädigungen, die innerhalb der Workshopzeiten geschehen, sind der Auftraggeberin zu melden. Die Auftragnehmerin gibt die Arbeitsorte im ordnungsgemäßen Zustand zurück und wirkt beim Abbau am letzten Workshoptag nach Beendigung der Präsentation mit.

Die obigen Anforderungen sind keine Verpflichtungen im arbeitsrechtlichen Sinne, sie dienen ausschließlich der Sicherung eines geregelten und erfolgreichen Workshopablaufs, dessen feste Zeiten veröffentlicht sind.

Für die Abschlusspräsentation gilt es passende Kleidung zu tragen (schwarze Schuhe/ Socken, schwarze Hose und Oberteil). Grundsätzlich sollten Hosen nicht kürzer als Knielänge geschnitten sein.

 

§ 2 Honorar

Der oben genannte Betrag versteht sich inkl. ggf. zu berechnender Umsatzsteuer. Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche im Zusammenhang mit der Leistungserbringung anfallenden Aufwendungen einschließlich Nebenkosten, sowie sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben abgegolten.

Das Honorar ist fällig, sobald die Auftraggeberin die Leistung/Teilleistung abgenommen hat und eine Honorarrechnung bei der Auftraggeberin eingegangen ist. Die Abnahme der Leistung/Teilleistung erfolgt in der Regel mündlich und wird protokolliert.

Die Auftragnehmerin gilt im Verhältnis zur Auftraggeberin als selbstständig im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Daher sind die diesbezüglichen Steuern und Sozialabgaben nicht von der Auftraggeberin zu entrichten. Die Auftragnehmerin hat keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Feiertagsvergütung. Die Auftragnehmerin hat für die ordnungsgemäße Versteuerung der Vergütung sowie für die Absicherung im Krankheitsfalle selbst Sorge zu tragen. Die Auftraggeberin weist die Auftragnehmerin ausdrücklich darauf hin, dass auf Grund von § 2 Satz 1 Nr. 1, 5 und 9 SGB VI eine Rentenversicherungspflicht der Auftragnehmerin besteht - für LehrerInnen und ErzieherInnen ohne eigene MitarbeiterInnen, sowie KünstlerInnen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz - bzw. bestehen kann - für sonstige Selbständige ohne eigene versicherungspflichtige ArbeitnehmerInnen und die im Wesentlichen nur für eine/n Auftraggeber/In tätig sind. Die Anmeldung und Entrichtung etwaiger Rentenversicherungsbeiträge liegt ebenfalls in der ausschließlichen Verpflichtung der Auftragnehmerin. Die Auftraggeberin hat aus diesem Vertrag keinerlei Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung von persönlichen Steuern und Versicherungsbeiträgen der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin bestätigt, dass ihre Tätigkeit nicht überwiegend und nicht regelmäßig für die Auftraggeberin erfolgt.

  

§ 4 Arbeitsmittel

Die Auftragnehmerin arbeitet mit ihren eigenen Arbeitsgeräten, wie zum Beispiel einer Lautsprecher/ Musikbox. Verbrauchsmaterial, das für die Umsetzung der Veranstaltung benötigt wird, wird von der Auftraggeberin nach vorheriger Absprache bereitgestellt bzw. finanziert.

 

§ 5 Kinder- und Jugendschutz

Der Auftraggeberin ist Kinder- und Jugendschutz wichtig. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, zur Einhaltung des Schutzauftrages folgende gesetzliche Grundlagen zur Kenntnis zu nehmen und in der täglichen Arbeit zu berücksichtigen: §8b SGB VIII (Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen) und § 1631 BGB (Recht auf gewaltfreie Erziehung) sowie die UN-Kinderrechtskonvention.

Falls die Teilnahme an Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen Teil der Leistungserbringung ist, hat die Auftragnehmerin der Auftraggeberin vor der ersten Veranstaltung ein erweitertes Führungszeugnis zur Einsicht vorzulegen, das bei Abschluss der Veranstaltungen nicht älter als drei Jahre ist. Die Auftraggeberin kann entschädigungslos von diesem Vertrag zurücktreten, wenn dieses erweiterte Führungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird oder wenn es eine oder mehrere der in § 72a SGB VIII aufgeführten Straftaten ausweist.

 

§ 6 Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über sämtliche internen Verhältnisse der Auftraggeberin sowie dessen Mitarbeiter*innen strengstens Stillschweigen zu bewahren und die bei der Ausführung dieses Vertrages bekanntwerdenden Informationen streng vertraulich zu behandeln und keinen Nutzen daraus zu ziehen.

Die Daten der Auftragnehmerin werden gemäß der Datenschutzrichtlinien der Auftraggeberin verarbeitet. Die Auftragnehmerin hat auf die Einhaltung der Datenschutzrichtlinien und weiterer betrieblicher Regelungen der Auftraggeberin zu achten. Eine entsprechende Unterweisung ist verpflichtend.

 

§ 7 Übertragung von Rechten

Die Auftragnehmerin überträgt der Auftraggeberin räumlich unbeschränkt für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist sämtliche Nutzungsrechte an Werken, die im Rahmen der Arbeiten nach § 1 geschaffen werden, als ausschließliche Nutzungsrechte. Ansonsten sichert die Auftragnehmerin zu, dass sämtliche Arbeitsergebnisse, die im Rahmen der Aufträge erstellt werden, frei von Rechten Dritter sind und die ungehinderte ausschließliche Nutzungsrechtsausübung einschließlich der Weiterübertragung durch die Auftraggeberin nicht tangiert wird.

Mit der unter § 2 genannten Vergütung sind sämtliche Ansprüche der Auftragnehmerin abgegolten. Dies gilt auch abschließend für die Nutzungsrechtsübertragung.

  

§ 8 Nutzung durch die Auftragnehmerin

Name, Konzept oder andere Bestandteile des Projektes, die geistiges Eigentum des Auftraggebers sind, dürfen durch die Auftragnehmerin nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin genutzt werden.

 

§ 9 Kündigung des Vertrags

Der Vertrag endet mit der in Tz. 1 festgelegten Laufzeit. Die Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein besonders wichtiger Grund liegt bei Verletzung der mit der Tätigkeit der Auftragsnehmerin verbundenen Aufsichtspflicht über die am Workshop teilnehmenden Kinder sowie bei Nichteinhaltung der Standards der Auftraggeberin vor. In diesen Fällen wird kein Ausfallhonorar gezahlt.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Ist die Erfüllung der vereinbarten Leistung ohne triftigen Grund nicht oder nicht weiter zu erbringen, ist die Auftragnehmerin verpflichtet der Auftraggeberin eine geeignete Person für die Erbringung der (noch) fälligen Leistung vorzuschlagen. In diesen Fällen wird kein Ausfallhonorar gezahlt.

 

§ 10 Sonstige Vereinbarungen

Eine wiederholte Beschäftigung begründet keinen Anspruch auf eine dauernde Beschäftigung. Das Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von 3 Tagen zum Monatsende von beiden Parteien gekündigt werden. Bei Absage durch die Auftragnehmerin aus wichtigem Grund kann die Auftraggeberin vom Vertrag kostenfrei zurücktreten. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich in diesem Fall mitzuwirken, eine fachlich und pädagogisch gleich qualifizierte Ersatzhonorarkraft zu finden.

Während der kompletten Veranstaltung werden Foto- & Videoaufnahmen gemacht. Das entstandene Material wird für die örtliche Pressearbeit, Dokumentationszwecke u.A. in öffentlichen Netzwerken (z.B. Facebook/ Instagram) und auf der Website der Veranstalterin veröffentlicht. Der Verwendung des Bild-, Ton- & Videomaterials kann vor Veröffentlichung bei der Auftraggeberin widersprochen werden.

 

§ 11 Frist für die Rücksendung des unterschriebenen Vertrags

Der Auftragnehmerin ist bewusst, dass die Auftraggeberin Planungssicherheit benötigt. Daher verpflichtet sich die Auftragnehmerin, den von ihr unterschriebenen Vertrag rechtzeitig an den Auftraggeber zu schicken oder zu überbringen. Bei zu später Einreichung bzw. Übersendung kann die Auftraggeberin entschädigungslos von diesem Vertrag zurücktreten.

 

§ 12 Ergänzende Bestimmungen

Soweit in dieser Vereinbarung keine anderen Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere die Regelungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB). Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung ist der Sitz der Auftraggeberin.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Erfüllungsort ist Stuttgart. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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